Wer Mitglied im Betriebsrat ist, soll dadurch keine zeitlichen Nachteile erleiden. Das bedeutet u.a., dass die Betriebsratsarbeit grundsätzlich während der normalen Arbeitszeit der Betriebsratsmitglieder erledigt wird. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Betriebsratsmitglieder für erforderliche Betriebsratstätigkeiten von ihren beruflichen Pflichten freizustellen. Dies kann bedeuten, dass ein Betriebsratsmitglied – in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern – komplett von seiner ursprünglichen Tätigkeit im Unternehmen freigestellt ist. Falls notwendig, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsverteilung neu zu strukturieren, um ein Betriebsratsmitglied zu entlasten. Die Bedingungen für die Freistellung von beruflichen Pflichten sind gesetzlich geregelt in § 37 und § 38 BetrVG.
Wednesday, January 27, 2010
Freistellung der Betriebsratsmitglieder von beruflichen Pflichten
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